Grenzgänger österreich schweiz home office
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Die vielen Änderungen der Regelungen für die Home Office Arbeit für Grenzgänger sorgen bis heute für Verwirrung bei Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden.
In diesem Beitrag zeigen wir Ihnen, welche neuen Home Office Regeln für Grenzgänger in der Schweiz ab dem 01.07.2023 gelten und was das für Sie bedeutet.
Das wichtigste zum Home Office auf einen Blick
- Ab dem 01.07.2023 dürfen Grenzgänger maximal 49,9% ihrer Arbeitszeit im Home Office in Deutschland verbringen, damit die Zuständigkeit der Sozialversicherung in der Schweiz erhalten bleibt.
- Das Doppelbesteuerungsabkommen bleibt davon unberührt.
- Das Überschreiten der Obergrenze hat Auswirkungen auf die Sozialversicherung, Krankenversicherung, Steuern und potentiell auf den Grenzgängerstatus.
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Neue Home Office Regelung ab dem 01.07.2023
Mit dem Ausklingen der Einschränkungen im Zusammenhang der Corona-Pandemie entfiel nun zum 30.06.2023 auch die Sonderregelung, welche die vollständige Home Office Arbeit für Grenzgänger in der Schweiz ermöglichte.
Die Schweiz, Deutschland und einige andere EU- und EFTA-Staaten haben jetzt eine neue multilaterale Vereinbarung getroffen, um die grenzüberschreitende Telearbeit aus dem Home Office nach dem 30.
in einem EFTA-Staat arbeiten;
Doppelbesteuerungsabkommen
Die Arbeit aus dem Home Office hat für Grenzgänger keine Auswirkungen auf das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und der Schweiz, insofern die Obergrenze von 49,9% der Arbeitszeit im Home Office nicht überschritten wird.
Solange also weniger als die Hälfte der Arbeitszeit im Wohnsitzstaat vollbracht wird, gelten die normalen Regeln zur Besteuerung von Grenzgängern.
Deutsche Grenzgänger zahlen weiterhin die Quellensteuer in Höhe von 4,5% in der Schweiz, welche mit den Zahlungen zur Einkommensteuer in Deutschland verrechnet wird.
Genauere Informationen zum Thema finden Sie auch hier: Doppelbesteuerungsabkommen für Grenzgänger
Sozialversicherungsstatus
Die Kernaussage der neuen Vereinbarung zur Home Office Arbeit für Grenzgänger:
Kein Zuständigkeitswechsel im Bereich der Sozialversicherungen bei Telearbeit unter 50% ab dem 1.
Ab dem 01.07.2023 dürfen Grenzgänger nur noch maximal 49,9% der Arbeitszeit im Home Office verbringen, wenn sie den Grenzgängerstatus behalten wollen.
Dürfen Grenzgänger im Home Office arbeiten?
Grenzgänger in der Schweiz dürfen grundsätzlich aus dem Home Office in Deutschland arbeiten. Während der Pandemie und bis zum 30. Januar 2023 ist es auf beiden Seiten der französisch-schweizerischen Grenze möglich, bis zu 40% der Arbeitszeit im Homeoffice zu leisten, ohne dass dadurch die gewöhnliche Steuerregelung der Grenzgänger in Frage gestellt wird.
In Deutschland kann bei einer Vollzeitbeschäftigung der Grenzgängerstatus erhalten bleiben, sofern sich der Beschäftigte mindestens einmal pro Woche an seinen Schweizer Arbeitsplatz begibt.
Die Besteuerung von Grenzgängern mit Wohnsitz in Italien (in einem Umkreis von 20 km um die Schweizer Grenze) wird per 1.
Dabei sollte auch auf die neuen Regeln zur Home Office Arbeit ab dem 01.07.2023 geachtet werden.
Grenzgänger im Homeoffice
Während der COVID-19 Pandemie hat sich die Arbeit im Homeoffice zu einem neuen Normalzustand für viele Arbeitnehmer entwickelt. Die Vorlage beschränkt sich auf die fünf Nachbarstaaten der Schweiz: Deutschland, Frankreich, Italien, Liechtenstein und Österreich.
Die Schweiz zählt deutlich mehr Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus dem Ausland als Schweizer Erwerbstätige, die in den Nachbarländern arbeiten.
Bis zu 50% Telearbeit bedeutet mehr Flexibilität und weniger Pendeln für Grenzgänger, die im Home Office arbeiten können.
Häufig gestellte Fragen
Ja, Grenzgänger können nun regulär 50% ihrer Arbeitszeit auch vom Homeoffice im Wohnland arbeiten.
Ob die Tätigkeit im Homeoffice jedoch möglich ist, hängt selbstverständlich von der Art der Tätigkeit und vom Einverständnis des Arbeitgebers ab.
Aktuell dürfen Grenzgänger 50% der Arbeitszeit im Homeoffice leisten, ohne den Grenzgänger-Status zu verlieren.
Bis zur Covid-19 Pandemie waren höchstens 25% möglich.
Das kann zu einer erheblichen zusätzlichen Arbeitsbelastung führen.
Die Sozialbeiträge können im Ausland höher sein als in der Schweiz. Damit soll die innerstaatliche Rechtsgrundlage geschaffen werden, dass Erwerbseinkünfte, die Grenzgängerinnen und Grenzgänger durch Telearbeit (Home-Office) im Ausland erzielen, in der Schweiz besteuert werden können.
EFTA-Staat eine Tätigkeit ausüben;
Dies gilt für Grenzgänger aus Ländern, die das multilaterale Abkommen unterschreiben.
Er wird nun im Ständerat beraten.
In den letzten Jahren hat sich unter dem Einfluss der Digitalisierung und der neuen Kommunikationstechnologien auf dem Arbeitsmarkt ein Trend zu immer mehr Telearbeit entwickelt. Die Zuständigkeit der Sozialversicherung bleibt jedoch nur in der Schweiz, wenn maximal 49,9% der Arbeitszeit aus dem Home Office in Deutschland gearbeitet wird.
Das bedeutet, das Renten- und Sozialversicherung sowie die gesamte Einkommensteuer in Deutschland gezahlt wird. Das Abkommen sieht vor, dass die zuständigen Behörden der beiden Länder die Bedingungen für die grenzüberschreitende Telearbeit regelmässig überprüfen (siehe Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik).
Nach dem derzeitigen Stand (August 2023) müssen die Grenzgängerinnen und Grenzgänger ihre Arbeit an ihrem Arbeitsplatz in der Schweiz leisten, damit für sie die Besteuerung für Grenzgänger gilt.
Der Gesetzesentwurf zielt deshalb in erster Linie darauf ab, dass die Schweiz ihr Besteuerungsrecht gegenüber den in Frankreich und Italien wohnhaften Grenzgängerinnen und Grenzgängern vollständig ausüben kann und der Schweiz möglichst wenig Steuersubstrat verloren geht.
Auswirkungen auf die Arbeitgeber und Steuerpflichtigen
Wird im nationalen Recht eine explizite Besteuerungsgrundlage für Telearbeit im Ansässigkeitsstaat geschaffen, so kommt der Bescheinigung der Arbeitstage, an denen die Tätigkeit in Form von Telearbeit ausgeübt wurde, grosse Bedeutung zu.
Bei Überschreiten der 25% (bzw.